DER KUNSTVEREINIGUNG WASGAU E.V. DAHN
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Kunstvereinigung Wasgau e.V. Dahn" und hat seinen Sitz in Dahn.
§2 Ziel und Aufgaben
Der Verein versteht sich als eine Gemeinschaft, die den Kulturbestand des Wasgau erhalten und das kulturelle Leben dieses Raumes fördern will. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Ausstellungen der bildenden Kunst, kunstgeschichtlichen Exkursionen und Vorträgen sowie Mal- und Zeichenkursen. Ferner bietet der Verein Raum für weitere Aktivitäten aus dem Bereich der Kunst und Kultur.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§3 Mitglieder
1) Mitglieder sind diejenigen, die den festgesetzten Jahresbeitrag leisten.
2) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihre Bereitschaft erklärt, Ziel und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand. zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages
sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. über
den Einspruch entscheidet der Vorstand oder, falls dieser es für erforderlich hält, die Mitgliederversammlung.
4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
5) Der Verein kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben.
6) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat.
Für einen derartigen Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Möglichkeit des Einspruchs besteht entsprechend
§ 3, Ziffer 3).
c) durch Tod
d) durch Verweigerung der Beitragszahlung.
§4 Organe
Organe des Vereins sind
1) der Vorstand,
2) die Mitgliederversammlung.
§5 Der Vorstand
1) Wahl und Amtsdauer
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl.
b) Die Wahlen sind offen, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
c) Bei Ausscheiden von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode ist schnellstmöglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.
2) Zusammensetzung, Aufgaben und Vorstandsfunktionen
a) Der Vorstand hat mindestens sieben gewählte, ständig stimmberechtigte Mitglieder.
b) Der Vorstand kann Fachberater mit Sitz und Stimme auf Zeit berufen.
c) Der Vorstand leitet als Team den Verein ehrenamtlich.
3) Vorsitzender und Stellvertreter
a) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Bis zu dieser Wahl führt der bisherige 1. Vorsitzende die Vereinsgeschäfte weiter.
b) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
c) Die Amtsdauer beginnt und endet mit der Amtsdauer des Gesamtvorstandes.
d) Aufgaben des Vorsitzenden sind insbesondere die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
4) Sitzungen und Abstimmungen
a) Die Art und Weise der Einberufung von Vorstandssitzungen bestimmt der Vorsitzende.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
d) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Letzterer wird von
Fall zu Fall bestimmt.
§6 Die Mitgliederversammlung
1) Sämtliche Mitglieder sind mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3) Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlunhat unter Angabe von Ort, Zeit und Tage sordnung spätestens acht Tage vor dem
festgesetzten Termin schriftlich zu erfolgen.
4) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten
a) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Vorstandsmitglieder
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Ergänzung und Änderung der Satzung
e) Festsetzung der Beitragshöhe
5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Ergänzungen und Änderungen der Satzung.
6) Über alle Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Letzterer wird von Fall zu Fall bestimmt.
§7 Finanzen
1) Der Verein bestreitet seine Unkosten aus Beiträgen, Spenden und Zuschüssen.
2) Sämtliche Einnahmen sind im Sinne des § 2 zweckgebunden.
3) Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Es ist eine Jahresrechnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
4) Die Jahresrechnung ist von gewählten Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen.
5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§8 Auflösung
1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden im Sinne des § 2 an die Stadt Dahn.
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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. April 1989 beschlossen.
gez.: Armin Egelhof, 1. Vorsitzender gez.: Karl Kissel, Protokollführer